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Unsere aktuelle Satzung:
Satzung des Anglervereins Schlänitzsee e.V.
§ 1 Der
Anglerverein Schlänitzsee e.V. der Stadt Potsdam mit Sitz in
Schlänitzsee verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele Zweck
des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
sowie die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch
a) Die Entwicklung und Förderung des
Angelsports, b) die Weiterentwicklung des Wurfturniersports, c) die
Durchführung von angelsportlichen Veranstaltungen. Dabei ist die
Herausbildung Jugendlicher eine besondere Bedeutung beizumessen. d)
Aktive Unterstützung der Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des
Fischbestandes und der pflanzlichen Umwelt.
Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 3 Vergütungen 1. Die Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben , die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhaltsmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder
erhalten entsprechend der Gemeinnützigkeit des Vereins keine
finanziellen und materiellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 2.
Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
3. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 2 beschließen,
dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene
Vergütung gezahlt wird.
§ 4 Mitgliedschaft Die
Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie umfasst - aktive Mitglieder -
passive Mitglieder - Ehrenmitglieder Das Ziel besteht darin, den
Anteil der aktiven Mitglieder, den Anteil der Frauen und den Anteil der
Jugendlichen zu erhöhen. Weiteren Anforderungen an die Mitgliedschaft:
1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 12.Lebensjahr vollendet
hat, keine Vorstrafen aus fischereirechtlichen oder sonstigen
ehrenrührigen Gründen hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung
verpflichtet. 2. Für noch nicht Volljährige ist zum Eintritt die
schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der
Jugendgruppe des Vereins an. 3. Wer aus persönlichen Gründen den
Angelsport nicht ständig ausüben möchte,kann als fördendes (passives)
Mitglied aufgenommen werden. 4. Zum Ehrenmitglied kann derjenige
ernannt werden, der sich besondere Verdienste um den Verein bzw. den
Angelsport erwirben hat. Die Ernennung zu Ehrenmitglied erfolgt auf
Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Es ist die
einfache Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrages
befreit.
§ 5 Aufnahme Die Aufnahme als Mitglied ist
schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme von
Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht
begründet werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung
durch den Antragsteller zulässig. Dieser entscheidet endgültig.
§ 6
Rechte und Pflichten 1.Die Mitglieder haben das Recht auf volle
Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung.
2.Den Mitgliedern stehen die Einrichtungen und Geräte des Vereins zur
geregelten bzw. vereinbarten Benutzung zur Verfügung. 3.Die Mitglieder
haben volles Stimmrecht und können in die Gremien des Vereins gewählt
werden, Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 4.Die Mitglieder sind
bei allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins startberechtigt.
5.Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins einzuhalten,
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind verbindlich. 6.Die
Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, unterliegen grundsätzlich
der Beitragspflicht, welche bis zum 31.März jeden Jahres zu entrichten
ist. 7.Es bleibt den Mitgliedern überlassen. Sich mit ihren Belangen an
den Vorstand zu wenden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedeschaft
1, Die Mitgliedschaft endet durch: a) Austritt b) Tod c)
Ausschluss 2. Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Der Austritt und die Aufgabe
eines zugewiesenen Wasserstandes ist nur unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist zum 31.Dezember eines jeden Jahre möglich.
Eine Zurücknahme der Austrittserklärung kann nur mit dem Einverständnis
des Vorstandes erfolgen. 3. Der Tod eines Mitgliedes beendet die
Mitgliedschaft. 4. Ein Mitglied kann nur vom Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden: a)wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer
Verpflichtungen, b)wenn es die Mitgliedschaft zu Erlangung
wirtschaftlicher Vorteile ausnutzt, c)wenn es trotz schriftlicher
Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. d)bei
vereinsschädigendem Verhalten und vereinsschädigender Handlungen,
Störungen des Vereinslebens und des Vereinsfriedens,wegen groben
unsportlichen Verhaltens. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem
Mitglied Gelegenheit zu geben,, sich schriftlich oder mündlich zu den
Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung des Vorstandes erfolgt
schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Die Zustellung erfolgt mit
eingeschriebenem Brief. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach
Zustellung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung
entscheidet endgültig.
§ 8 Vereinsmaßnahmen und-strafen
1. Über Verfehlungen eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch: -
Ermahnung - Verweis - Verbot der Teilnahme am Angeln (befristet)
- Ausschluss Nach Anhörung und Prüfung mit einfacher Mehrheit der
erschienen Vorstandmitglieder. Von der Entscheidung des Vorstandes ist
das betroffene Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen
Brief zu unterrichten.
2.Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann
der Betroffene innerhalb von 14 Tagen nach Zugang Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist zu begründen und an den Vorsitzenden zur richten.
Über den Einspruch entscheidet die Beschwerdekommission (Kassenprüfer)
endgültig.
§ 9 Gremien des Vereins 1.
Jahreshauptversammlung 2. Mitgliederversammlung 3. Vorstand 4.
Schiedskommission
§ 10 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem
Kreisanglerverband Potsdam-Land e.V. im Landesanglerverband Brandenburg
e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
§ 11 Jahreshauptversammlung 1. Die
Jahreshauptversammlung findet in jedem Jahr bis zum 31.März statt. Zu
ihr müssen alle Mitglieder des Vereins mindestens drei Wochen vorher durch
den Vorstand schriftlich eingeladen werden. Anträge für die
Hauptversammlung müssen dem Vorstand zwei Wochen vorher schriftlich
eingereicht werden. Später eingehende Anträge können mit
Mehrheitsbeschluss von der Hauptversammlung nachträglich zugelassen
werden. 2. Die Jahreshauptversammlung hat unter anderem die Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, b) Entgegennahme
des Berichtes der Kassenprüfer, c) Beschluss zur Entlastung des
Vorstandes, d) Festsetzung des Jahresbeitrages, e) Festsetzung der
einmalig zu zahlenden Aufnahmegebühr. Sie wird bei Ausscheiden eines
Mitgliedes nicht erstattet, f) Festsetzung des Entgeltes für nicht
geleistete Arbeitsstunden, g) Beratung und Genehmigung des
Haushaltplanes für das neue Geschäftsjahr.. h) Wahl des Vorstandes
(alle vier Jahre), i) Wahl der Kassenprüfer (alle vier Jahre), j)
Satzungsänderungen. 3. Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Für
Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der
erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 4.S
timmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Beitrag entrichtet haben.
5.Alle Beschlüsse der Jahreshauptversammlung sind für die Mitglieder
bindend. Sie werden in einem Protokoll beurkundet und vom 1.Vorsitzenden
und dem Schriftführer unterzeichnet.
§12
Mitgliederversammlung Mitgliederversammlung werden regemäßig
durchgeführt. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit die
Satzung nichts anderes bestimmt. Die Bestimmungen des §11 gelten für
die Mitgliederversammlung sinngemäß.
§ 13 Der Vorstand
1.Der Vorstand wird für viere Jahre gewählt. Er setzt sich wie folgt
zusammen: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem
Schriftführer d) dem Schatzmeister e) dem Sportwart f) dem
Jugendwart g) fünf Beisitzer. 2. Der Vorstand führt die Geschäfte im
Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 3.Sitzungen des
Vorstandes finden regelmäßig statt. 4. Der Verein wird in allen
Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden
vertreten. Für einzelnen Angelegenheiten können schriftliche Vollmachten
an andere Mitglieder erteilt werden. 5. Die Beisitzer üben besondere,
ihnen innerhalb des Vorstandes übertragene Funktionen aus. 6. Der
Vorstand ist berechtigt, ausscheidende Mitglieder des Vorstandes durch
Berufung geeigneter Vertreter bis zu Neuwahl zu ersetzen.
§ 14
Kassenprüfer Als Kassenprüfer (Revision) werden mindestens zwei
Mitglieder für vier Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder können als
Kassenprüfer nicht tätig sein. Die Kassenprüfer haben die Kasse des
Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im
Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand Bericht
zu erstatten. Die Kassenprüfer wirken gleichzeitig als
Beschwerdekommission des Vereins.
§ 15 Stimmrecht und Wahlen
1.Mitglieder, die das 14.Lebensjahrt vollendet haben, besitzen Stimm-und
Wahlrecht. 2.Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3.Gewählt können alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.
4.Für die Durchführung von Wahlen ist durch die Mitgliederversammlung eine
Wahlkommission einzusetzen. Die Wahlkommission besteht aus drei
Mitgliedern, von denen einer den Vorsitz übernimmt. 5.Die
Wahlkommission ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl
verantwortlich. Über die durchgeführte Wahl ist ein Protokoll
anzufertigen und von der Wahlkommission zu unterzeichnen.
§ 16
Ordnungen Im Bedarfsfall können Platz-, Nutzungs-, Heim- und
Geschäftsordnungen sowie Wettkampfbestimmungen erlassen werden. Für
den Erlass von Ordnungen ist die einfache Mehrheit der erschienen
Mitglieder erforderlich.
§ 17 Inkrafttreten Diese
Satzung ist insgesamt neugefasst und am 26.01.2019 von der
Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden.
Schlänitzsee,
den 26.01.2019
Th.Wendenburg R.Naumann 1. Vorsitzender
2.Vorsitzender
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