Unsere aktuelle Satzung:

Satzung des Anglervereins Schlänitzsee e.V.

§ 1
Der Anglerverein Schlänitzsee e.V. der Stadt Potsdam mit Sitz in Schlänitzsee verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2
Zweck, Aufgaben und Ziele
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie
die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Die Entwicklung und Förderung des Angelsports,
b) die Weiterentwicklung des Wurfturniersports,
c) die Durchführung von angelsportlichen Veranstaltungen. Dabei ist die Herausbildung
Jugendlicher eine besondere Bedeutung beizumessen.
d) Aktive Unterstützung der Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Fischbestandes
und der pflanzlichen Umwelt.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3
Vergütungen
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben , die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhaltsmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten entsprechend
der Gemeinnützigkeit des Vereins keine finanziellen und materiellen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
2. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
3. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 2 beschließen, dass dem Vorstand für
seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 4
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie umfasst
- aktive Mitglieder
- passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Das Ziel besteht darin, den Anteil der aktiven Mitglieder, den Anteil der Frauen und den Anteil
der Jugendlichen zu erhöhen. Weiteren Anforderungen an die Mitgliedschaft:
1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 12.Lebensjahr vollendet hat, keine Vorstrafen
aus fischereirechtlichen oder sonstigen ehrenrührigen Gründen hat und sich zur Einhaltung der
Vereinssatzung verpflichtet.
2. Für noch nicht Volljährige ist zum Eintritt die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters erforderlich. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der
Jugendgruppe des Vereins an.
3. Wer aus persönlichen Gründen den Angelsport nicht ständig ausüben möchte,kann als fördendes (passives) Mitglied aufgenommen werden.
4. Zum Ehrenmitglied kann derjenige ernannt werden, der sich besondere Verdienste um den
Verein bzw. den Angelsport erwirben hat. Die Ernennung zu Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag
des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Es ist die einfache Mehrheit der erschienen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrages
befreit.

§ 5
Aufnahme
Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme
von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Dieser entscheidet endgültig.

§ 6
Rechte und Pflichten
1.Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im
Rahmen der Satzung.
2.Den Mitgliedern stehen die Einrichtungen und Geräte des Vereins zur geregelten bzw. vereinbarten Benutzung zur Verfügung.
3.Die Mitglieder haben volles Stimmrecht und können in die Gremien des Vereins gewählt werden,
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
4.Die Mitglieder sind bei allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins startberechtigt.
5.Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins einzuhalten, Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind verbindlich.
6.Die Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht,
welche bis zum 31.März jeden Jahres zu entrichten ist.
7.Es bleibt den Mitgliedern überlassen. Sich mit ihren Belangen an den Vorstand zu wenden.

§ 7
Beendigung der Mitgliedeschaft
1, Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Tod
c) Ausschluss
2. Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
Der Austritt und die Aufgabe eines zugewiesenen Wasserstandes ist nur unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist zum 31.Dezember eines jeden Jahre möglich. Eine Zurücknahme
der Austrittserklärung kann nur mit dem Einverständnis des Vorstandes erfolgen.
3. Der Tod eines Mitgliedes beendet die Mitgliedschaft.
4. Ein Mitglied kann nur vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a)wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b)wenn es die Mitgliedschaft zu Erlangung wirtschaftlicher Vorteile ausnutzt,
c)wenn es trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
d)bei vereinsschädigendem Verhalten und vereinsschädigender Handlungen, Störungen des
Vereinslebens und des Vereinsfriedens,wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben,, sich schriftlich
oder mündlich zu den Vorwürfen zu äußern.
Die Entscheidung des Vorstandes erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Die Zustellung erfolgt mit eingeschriebenem Brief. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zustellung
schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 8
Vereinsmaßnahmen und-strafen
1. Über Verfehlungen eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch:
- Ermahnung
- Verweis
- Verbot der Teilnahme am Angeln (befristet)
- Ausschluss
Nach Anhörung und Prüfung mit einfacher Mehrheit der erschienen Vorstandmitglieder.
Von der Entscheidung des Vorstandes ist das betroffene Mitglied unter Angabe der Gründe
durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten.

2.Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Betroffene innerhalb von 14 Tagen
nach Zugang Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen und an den Vorsitzenden zur richten.
Über den Einspruch entscheidet die Beschwerdekommission (Kassenprüfer) endgültig.

§ 9
Gremien des Vereins
1. Jahreshauptversammlung
2. Mitgliederversammlung
3. Vorstand
4. Schiedskommission

§ 10
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins dem Kreisanglerverband Potsdam-Land e.V. im Landesanglerverband Brandenburg e.V. zu,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11
Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung findet in jedem Jahr bis zum 31.März statt.
Zu ihr müssen alle Mitglieder des Vereins mindestens drei Wochen vorher durch den Vorstand
schriftlich eingeladen werden. Anträge für die Hauptversammlung müssen dem Vorstand zwei
Wochen vorher schriftlich eingereicht werden. Später eingehende Anträge können mit Mehrheitsbeschluss
von der Hauptversammlung nachträglich zugelassen werden.
2. Die Jahreshauptversammlung hat unter anderem die Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
c) Beschluss zur Entlastung des Vorstandes,
d) Festsetzung des Jahresbeitrages,
e) Festsetzung der einmalig zu zahlenden Aufnahmegebühr. Sie wird bei Ausscheiden eines
Mitgliedes nicht erstattet,
f) Festsetzung des Entgeltes für nicht geleistete Arbeitsstunden,
g) Beratung und Genehmigung des Haushaltplanes für das neue Geschäftsjahr..
h) Wahl des Vorstandes (alle vier Jahre),
i) Wahl der Kassenprüfer (alle vier Jahre),
j) Satzungsänderungen.
3. Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen
stimmberechtigten Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von dreiviertel
der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
4.S timmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Beitrag entrichtet haben.
5.Alle Beschlüsse der Jahreshauptversammlung sind für die Mitglieder bindend. Sie werden in einem Protokoll beurkundet und vom 1.Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.

§12
Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlung werden regemäßig durchgeführt. Jede Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Bestimmungen des §11 gelten
für die Mitgliederversammlung sinngemäß.

§ 13
Der Vorstand
1.Der Vorstand wird für viere Jahre gewählt. Er setzt sich wie folgt zusammen:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
e) dem Sportwart
f) dem Jugendwart
g) fünf Beisitzer.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
3.Sitzungen des Vorstandes finden regelmäßig statt.
4. Der Verein wird in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden vertreten. Für einzelnen Angelegenheiten können schriftliche Vollmachten an andere Mitglieder erteilt werden.
5. Die Beisitzer üben besondere, ihnen innerhalb des Vorstandes übertragene Funktionen aus.
6. Der Vorstand ist berechtigt, ausscheidende Mitglieder des Vorstandes durch Berufung geeigneter Vertreter bis zu Neuwahl zu ersetzen.

§ 14
Kassenprüfer
Als Kassenprüfer (Revision) werden mindestens zwei Mitglieder für vier Jahre gewählt.
Vorstandsmitglieder können als Kassenprüfer nicht tätig sein.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens
einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand Bericht zu
erstatten.
Die Kassenprüfer wirken gleichzeitig als Beschwerdekommission des Vereins.

§ 15
Stimmrecht und Wahlen
1.Mitglieder, die das 14.Lebensjahrt vollendet haben, besitzen Stimm-und Wahlrecht.
2.Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3.Gewählt können alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.
4.Für die Durchführung von Wahlen ist durch die Mitgliederversammlung eine Wahlkommission
einzusetzen. Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen einer den Vorsitz
übernimmt.
5.Die Wahlkommission ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich.
Über die durchgeführte Wahl ist ein Protokoll anzufertigen und von der Wahlkommission zu
unterzeichnen.

§ 16
Ordnungen
Im Bedarfsfall können Platz-, Nutzungs-, Heim- und Geschäftsordnungen sowie Wettkampfbestimmungen erlassen werden.
Für den Erlass von Ordnungen ist die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.

§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung ist insgesamt neugefasst und am 26.01.2019 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden.

Schlänitzsee, den 26.01.2019


Th.Wendenburg  R.Naumann
1. Vorsitzender   2.Vorsitzender