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Ordnung für den Bootsplatz, Bootshäfen, Bootshalle, Werkstattcontainer
und des Schulungs- und Vereinsheimes in Potsdam-Schlänitzsee
(September 2011)
1. Geltungsbereich
Die Ordnung gilt für alle Mitglieder.
Sie regelt die Rechte und Pflichten der
Mitglieder bei der Nutzung des Bootsplatzes,
der Bootshalle, der Bootshäfen, der Werkstattcontainer
und der vereinseigenen
Grundstücke.
2. Allgemeine Festlegungen:
2.1
Jedes Mitglied ist für die Sauberkeit,
Ordnung, Disziplin und Sicherheit
verantwortlich. Verstöße
sind unverzüglich dem Vorstand zu melden.
2.2
Bei Unwetter- bzw. Brandgefahr hat sich jeder
Sportfreund dafür einzusetzen, dass das vereinseigene und persönliche
Eigentum weitestgehend geschützt und erhalten bleibt.
2.3
Bei Instandsetzungsarbeiten ist der
Arbeitsplatz sofort zu reinigen und ordnungsgemäß zu verlassen.
2.4
Jedes Mitglied ist verpflichtet, an den
Arbeitseinsätzen gemäß Beschlussfassung
der Jahreshauptversammlung
teilzunehmen. Die geleisteten Stunden werden vom Beauftragten des
Vorstandes regelmäßig erfasst und abgerechnet.
2.5
Jedem Mitglied wird empfohlen, zur Sicherung
seines persönlichen Eigentums
(Boot und Zubehör) eine Versicherung
abzuschließen.
Der Verein übernimmt keine Haftung für das
persönliche Eigentum der Sportfreunde.
3.
Bootsplatz
3.1
Alle Mitglieder sind berechtigt, den
Bootsplatz zu betreten und die dort befindlichen Einrichtungen
zweckentsprechend zu nutzen.
3.2
Auf dem Bootsplatz abgelegte Materialien
sowie Sekundärrohstoffe sind Eigentum des Vereins. Eine Verfügung
darüber bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Private Gegenstände außer
Boote und Zubehör dürfen auf dem Bootsplatz nicht gelagert werden. Als
Zubehör zählen Bootstrailer, Segelmast und
Lagerböcke.
3.3
Nichtmitgliedern ist das Betreten des
Bootsplatzes nur in Begleitung eines Mitgliedes gestattet.
3.4
Kinder sind durch ihre
Erziehungsberechtigten beim Aufenthalt auf dem Bootsplatz zu
beaufsichtigen.
3.5
Zum Absetzen der Boote für den Winterslip wird
der Abstellplatz durch den
verantwortlichen Platzwart
bestimmt. Die Lagerung der Boote in der Halle ist
gebührenpflichtig.
Die dafür zu erhebende Gebühr wird durch einen Beschluss der Mitglieder
in der Jahreshauptversammlung festgelegt.
3.6
Nach dem Winterslip hat jeder Bootseigener
seinen Abstellplatz zu säubern und
ordentlich zu verlassen. Die
Pallungen, Lagerböcke und Trailer sind von den
Sportfreunden an den dafür festgelegten Plätzen abzustellen. Das Lagern
der Boote auf den Uferböschungen des Seehafens und des Stichkanals ist
untersagt. Zur Erhaltung der Rasenfläche des Bootsplatzes ist
festgelegt, dass die Lagerung der
Boote grundsätzlich auf Lagerböcken mit einer Mindesthöhe von 50 cm zu
erfolgen hat. Jeder Inhaber eines Bootsliegeplatzes ist verpflichtet,
die Rasenfläche
vor seinem Lagerplatz regelmäßig zu mähen. Es sei denn, es findet eine
vom Verein
organisierte Rasenmahd statt. Die Bootstrailer und Lagerböcke sind
namentlich zu
kennzeichnen.
3.7
Während der Winterlagerzeit werden die Tore
des Bootsplatzes verschlossen.
3.8
In der Bootssaison ist die Durchführung von
sportlichen Veranstaltungen auf dem
Bootsplatz mit Zustimmung
des Vorstandes gestattet. Dabei darf das vereinseigene
Inventar nicht beschädigt werden.
4. Bootshalle
4.1
Die Bootshalle dient zur Einlagerung der
Sportboote zu den dafür festgelegten Terminen.
4.2
In der Bootshalle wird der
vereinseigene PKW-Anhänger untergebracht.
4.3
Vor der Einlagerung der Boote sind die
Kraftstoffbehälter zu entfernen.
4.4
Der Umgang mit offenem Feuer und das Rauchen
sind in der Bootshalle
untersagt.
4.5
Die Schlüssel für die Bootshalle und die Tore
können zeitweilig beim Platzwart
entliehen werden, wenn
dafür ein triftiger Grund vorliegt.
4.6
Die Gebühren für die Einlagerung und das
Abstellen der Trailer sind spätestens
bis zum 31.05. eines jeden
Jahres in der dafür festgelegten Höhe zu entrichten.
4.7
Das Schleifen und der
Anstrich von Booten sind in der Bootshalle nicht gestattet. Die
Durchführung anderer Instandsetzungs- und Pflegearbeiten an Booten sind
nach Absprache mit dem Platzwart möglich.
5. Bootshäfen
Der Stichkanal ist Eigentum
des Vereins, der Seehafen
ein Pachtgelände vom Wasser- und
Schifffahrtsamt Brandenburg.
5.1
Die Bestimmungen für das Verhalten in den
Bootshäfen und für die Nutzung der Bootshäfen werden
durch die beiden zuständigen Bootshafenwarte kontrolliert und
durchgesetzt.
5.2
Jedes Mitglied hat das Recht, die Nutzung
eines Bootsstandes schriftlich zu beantragen. Über die Vergabe eines
Bootsstandes entscheidet der der Hafenmeister nach der Reihenfolge der
Anträge.
5.3
Mit der Bestätigung des Antrages ist ein
Nutzungsverhältnis über den zugewiesenen Bootsstandes entstanden.
5.4
Der zugewiesene Bootsstand darf ohne
Zustimmung des Hafenmeisters nicht gewechselt werden.
5.5
Die Befestigung der Boote hat mit mindestens
drei Leinen so zu erfolgen, dass
Nachbarboote nicht
beschädigt und andere Nutzer in ihren Rechten nicht
beeinträchtigt werden.
5.6
Für entstandene Schäden an den Nachbarbooten
und vereinseigenen Anlagen
haftet der Verursacher. Der Verein
übernimmt keine Haftung.
5.7
Innerhalb des Seebootshafens und des
Stichkanals ist das Fahren nur mit der kleinsten Fahrstufe
erlaubt.
5.8
Bootsstände sind
von den
Nutzern unfallsicher anzulegen und
entsprechend zu
warten.
5.9
Bootsstände die aus dringenden persönlichen
Gründen z. B. bei längerer Krankheit nicht belegt werden, können für die
Dauer der Abwesenheit neu vergeben
werden.
5.10
Das Baden in den Bootshäfen ist verboten.
5.11
Bei Verkauf eines Bootes ohne
Ersatzbeschaffung ist das Nutzungsrecht am
Bootsstand erloschen.
5.12
Freiwerdende Bootsstände sind dem zuständigen
Hafenwart schriftlich zu
melden.
5.13
Über die Größe der
Bootsstände und deren Gebühren entscheidet der Vorstand.
5.14
Das Nutzungsverhältnis der Bootsliegeplätze
endet durch Kündigung oder Beendigung der Mitgliedschaft.
5.15
Die Nutzungsberechtigten können unter
Einhaltung einer Frist von 3 Monaten
kündigen. In begründeten Einzelfällen reicht eine Kündigungsfrist von
einem Monat.
5.16
Der Vorstand kann mit einer Frist von drei
Monaten kündigen, wenn dafür
berechtigte Gründe vorliegen. Bei
grobem vertragswidrigem Verhalten ist eine sofortige Kündigung durch den
Vorstand möglich.
5.17
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
5.18
Werterhaltungsmaßnahmen an Bootshäfen und
Uferbefestigungen sind mit dem
Vorstand abzustimmen. Die Termine für die Durchführung solcher Arbeiten
sind in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
5.19
Der Probelauf von Bootsmotoren ist nur in der
Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr gestattet.
6.
Vereinseigene Grundstücke
6.1
Der Verein ist Eigentümer der Flurstücke 34
und 35 in Schlänitzsee. Sie sind im
Blatt 96 des Grundbuches
eingetragen. Sie sind parzelliert von 250 bis 292.
6.2
Nutzungsberechtigt sind nur Mitglieder mit
einem Pachtvertrag.
6.3
Die Nutzer sind verpflichtet die Bodenfläche
entsprechend den Forderungen des
Vertrages und der Satzung
des Vereins zu gestalten, zu erhalten und zu bewirtschaften. Für die
persönliche Sicherheit und das Privateigentum auf den
Pachtgrundstücken übernimmt der Verein keine Haftung.
6.4
Rechte aus dem Nutzungsvertrag sind nicht
übertragbar.
6.5
Im Erbfall kann die Übertragung der
Nutzungsrechte an der Bodenfläche auf die Erben erfolgen, wenn eine
Mitgliedschaft vorliegt. Ausnahmeregelungen können nur
vom Vorstand getroffen werden. Bebauungen können nur auf der Grundlage
der Zustimmungen des Vorstandes und des Bauamtes der Stadtverwaltung
Potsdam genehmigt werden. Gleiches gilt für das Fällen bzw. Abtragen von
Bäumen.
7.
Schulungs- und Vereinsheim
7.1
Vom Vorstand ist für das Heim ein
Objektleiter zu benennen, andernfalls ist der Schriftführer dafür
verantwortlich.
7.2
Das Vereinsheim dient vorrangig
Schulungszwecken und
Versammlungen sowie den kulturellen Bedürfnissen seiner aktiven bzw.
passiven Mitglieder.
7.3
Das Heim kann auch für private Zwecke wie
Feierlichkeiten usw.
an Mitglieder vermietet werden. Die dafür zu
erhebende Gebühr wird durch einen Beschluss der Mitglieder in der
Jahreshauptversammlung festgelegt. Eine
Fremdvermietung ist nur in
besonderen Fällen zulässig. Dies bedarf der Zustimmung
des Vorstandes.
7.4
Für die Nutzung gelten analog die Grundlagen
zur Einhaltung der Ordnung und Sicherheit. Vom Objektleiter ist stets
eine gewissenhafte Übergabe und Nachkontrolle
vorzunehmen.
7.5
Bei Verlusten bzw. Schäden am Inventar oder
am Gebäude sind die Verursacher zur materiellen
Verantwortung
heranzuziehen. Als Grundlage sollte ein Feststellungsprotokoll an den
Vorstand dienen.
8. Werkstattcontainer
und Fäkaliengrube
8.1 Für die Ordnung, Wartung und sowie die Bestellung der
Fäkalienabfuhr ist der Bootsplatzwart verantwortlich.
9. Schlussbestimmungen und Sanktionen
Die Ordnung tritt mit Wirkung vom 31.07.2011 in Kraft.
9.1
Vorherige Beschlüsse und Ordnungen verlieren
ihre Gültigkeit
9.2
Verstöße gegen die Ordnung werden im
Anhörungsverfahren geklärt. Sie können
bei schuldhaften Verhalten
zur teilweisen bzw. vollen materiellen Verantwortung,
zur Ermahnung, zum Verweis, zu einem befristeten Angelverbot bzw. zum
Ausschluss aus dem
Verein führen.
10.
Rechtsgrundlagen
Als gesetzliche Grundlagen gelten die Satzung
des DAV Brandenburg, die Satzung
des Vereins und die
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
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