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Ordnung für den Bootsplatz, Bootshäfen, Bootshalle, Werkstattcontainer und des Schulungs- und Vereinsheimes in Potsdam-Schlänitzsee 
(September 2011)

1. Geltungsbereich

Die Ordnung gilt für alle Mitglieder.

Sie regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder bei der Nutzung des Bootsplatzes,

der Bootshalle, der Bootshäfen, der Werkstattcontainer und der vereinseigenen Grundstücke.

 

2. Allgemeine Festlegungen:

2.1          Jedes Mitglied ist für die Sauberkeit, Ordnung, Disziplin und Sicherheit verantwortlich. Verstöße sind unverzüglich dem Vorstand zu melden.

2.2          Bei Unwetter- bzw. Brandgefahr hat sich jeder Sportfreund dafür einzusetzen, dass das vereinseigene und persönliche Eigentum weitestgehend geschützt und erhalten bleibt.

2.3          Bei Instandsetzungsarbeiten ist der Arbeitsplatz sofort zu reinigen und ordnungsgemäß zu verlassen.

2.4    Jedes Mitglied ist verpflichtet, an den Arbeitseinsätzen gemäß Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung teilzunehmen. Die geleisteten Stunden werden vom Beauftragten des Vorstandes regelmäßig erfasst und abgerechnet.

2.5          Jedem Mitglied wird empfohlen, zur Sicherung seines persönlichen Eigentums (Boot und Zubehör) eine Versicherung abzuschließen.

Der Verein übernimmt keine Haftung für das persönliche Eigentum der Sportfreunde.


3.
Bootsplatz

3.1          Alle Mitglieder sind berechtigt, den Bootsplatz zu betreten und die dort befindlichen Einrichtungen zweckentsprechend zu nutzen.

3.2          Auf dem Bootsplatz abgelegte Materialien sowie Sekundärrohstoffe sind Eigentum des Vereins. Eine Verfügung darüber bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Private Gegenstände außer Boote und Zubehör dürfen auf dem Bootsplatz nicht gelagert werden. Als Zubehör zählen Bootstrailer, Segelmast und Lagerböcke.

3.3          Nichtmitgliedern ist das Betreten des Bootsplatzes nur in Begleitung eines Mitgliedes gestattet.

3.4    Kinder sind durch ihre Erziehungsberechtigten beim Aufenthalt auf dem Bootsplatz zu beaufsichtigen.

3.5          Zum Absetzen der Boote für den Winterslip wird der Abstellplatz durch den verantwortlichen Platzwart bestimmt. Die Lagerung der Boote in der Halle ist gebührenpflichtig. Die dafür zu erhebende Gebühr wird durch einen Beschluss der Mitglieder in der Jahreshauptversammlung festgelegt.

3.6          Nach dem Winterslip hat jeder Bootseigener seinen Abstellplatz zu säubern und ordentlich zu verlassen. Die Pallungen, Lagerböcke und Trailer sind von den Sportfreunden an den dafür festgelegten Plätzen abzustellen. Das Lagern der Boote auf den Uferböschungen des Seehafens und des Stichkanals ist untersagt. Zur Erhaltung der Rasenfläche des Bootsplatzes ist festgelegt, dass die Lagerung der Boote grundsätzlich auf Lagerböcken mit einer Mindesthöhe von 50 cm zu erfolgen hat. Jeder Inhaber eines Bootsliegeplatzes ist verpflichtet, die Rasenfläche vor seinem Lagerplatz regelmäßig zu mähen. Es sei denn, es findet eine vom Verein organisierte Rasenmahd statt. Die Bootstrailer und Lagerböcke sind namentlich zu kennzeichnen.

3.7          Während der Winterlagerzeit werden die Tore des Bootsplatzes verschlossen.

3.8          In der Bootssaison ist die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen auf dem Bootsplatz mit Zustimmung des Vorstandes gestattet. Dabei darf das vereinseigene Inventar nicht beschädigt werden.

 

4. Bootshalle

4.1           Die Bootshalle dient zur Einlagerung der Sportboote zu den dafür festgelegten Terminen.

4.2    In der Bootshalle wird der vereinseigene PKW-Anhänger untergebracht.

4.3          Vor der Einlagerung der Boote sind die Kraftstoffbehälter zu entfernen.

4.4          Der Umgang mit offenem Feuer und das Rauchen sind in der Bootshalle untersagt.

4.5          Die Schlüssel für die Bootshalle und die Tore können zeitweilig beim Platzwart entliehen werden, wenn dafür ein triftiger Grund vorliegt.

4.6          Die Gebühren für die Einlagerung und das Abstellen der Trailer sind spätestens bis zum 31.05. eines jeden Jahres in der dafür festgelegten Höhe zu entrichten.

4.7    Das Schleifen und der Anstrich von Booten sind in der Bootshalle nicht gestattet. Die Durchführung anderer Instandsetzungs- und Pflegearbeiten an Booten sind nach Absprache mit dem Platzwart möglich.

 

5. Bootshäfen

Der Stichkanal ist Eigentum des Vereins, der Seehafen ein Pachtgelände vom Wasser- und Schifffahrtsamt Brandenburg.

5.1          Die Bestimmungen für das Verhalten in den Bootshäfen und für die Nutzung der Bootshäfen werden durch die beiden zuständigen Bootshafenwarte kontrolliert und durchgesetzt.

5.2          Jedes Mitglied hat das Recht, die Nutzung eines Bootsstandes schriftlich zu beantragen. Über die Vergabe eines Bootsstandes entscheidet der der Hafenmeister nach der Reihenfolge der Anträge.

5.3          Mit der Bestätigung des Antrages ist ein Nutzungsverhältnis über den zugewiesenen Bootsstandes entstanden.

5.4    Der zugewiesene Bootsstand darf ohne Zustimmung des Hafenmeisters nicht gewechselt werden.

5.5          Die Befestigung der Boote hat mit mindestens drei Leinen so zu erfolgen, dass Nachbarboote nicht beschädigt und andere Nutzer in ihren Rechten nicht beeinträchtigt werden.

5.6    Für entstandene Schäden an den Nachbarbooten und vereinseigenen Anlagen haftet der Verursacher. Der Verein übernimmt keine Haftung.

5.7    Innerhalb des Seebootshafens und des Stichkanals ist das Fahren nur mit der kleinsten Fahrstufe erlaubt.

5.8          Bootsstände sind von den Nutzern unfallsicher anzulegen und entsprechend zu warten.

5.9          Bootsstände die aus dringenden persönlichen Gründen z. B. bei längerer Krankheit nicht belegt werden, können für die Dauer der Abwesenheit neu vergeben werden.

 

5.10            Das Baden in den Bootshäfen ist verboten.

5.11            Bei Verkauf eines Bootes ohne Ersatzbeschaffung ist das Nutzungsrecht am Bootsstand erloschen.

5.12            Freiwerdende Bootsstände sind dem zuständigen Hafenwart schriftlich zu melden.

5.13    Über die Größe der Bootsstände und deren Gebühren entscheidet der Vorstand.

5.14            Das Nutzungsverhältnis der Bootsliegeplätze endet durch Kündigung oder Beendigung der Mitgliedschaft.

5.15            Die Nutzungsberechtigten können unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten
kündigen. In begründeten Einzelfällen reicht eine Kündigungsfrist von einem Monat.

5.16            Der Vorstand kann mit einer Frist von drei Monaten kündigen, wenn dafür berechtigte Gründe vorliegen. Bei grobem vertragswidrigem Verhalten ist eine sofortige Kündigung durch den Vorstand möglich.

5.17            Die Kündigung bedarf der Schriftform.

5.18            Werterhaltungsmaßnahmen an Bootshäfen und Uferbefestigungen sind mit dem
Vorstand abzustimmen. Die Termine für die Durchführung solcher Arbeiten sind in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

5.19            Der Probelauf von Bootsmotoren ist nur in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr gestattet.


6.
Vereinseigene Grundstücke

6.1          Der Verein ist Eigentümer der Flurstücke 34 und 35 in Schlänitzsee. Sie sind im Blatt 96 des Grundbuches eingetragen. Sie sind parzelliert von 250 bis 292.

6.2          Nutzungsberechtigt sind nur Mitglieder mit einem Pachtvertrag.

6.3          Die Nutzer sind verpflichtet die Bodenfläche entsprechend den Forderungen des Vertrages und der Satzung des Vereins zu gestalten, zu erhalten und zu bewirtschaften. Für die persönliche Sicherheit und das Privateigentum auf den Pachtgrundstücken übernimmt der Verein keine Haftung.

6.4          Rechte aus dem Nutzungsvertrag sind nicht übertragbar.

6.5          Im Erbfall kann die Übertragung der Nutzungsrechte an der Bodenfläche auf die Erben erfolgen, wenn eine Mitgliedschaft vorliegt. Ausnahmeregelungen können nur vom Vorstand getroffen werden. Bebauungen können nur auf der Grundlage der Zustimmungen des Vorstandes und des Bauamtes der Stadtverwaltung Potsdam genehmigt werden. Gleiches gilt für das Fällen bzw. Abtragen von Bäumen.


7.
Schulungs- und Vereinsheim

7.1  Vom Vorstand ist für das Heim ein Objektleiter zu benennen, andernfalls ist der Schriftführer dafür verantwortlich.

7.2   Das Vereinsheim dient vorrangig Schulungszwecken und Versammlungen sowie den kulturellen Bedürfnissen seiner aktiven bzw. passiven Mitglieder.

 

7.3          Das Heim kann auch für private Zwecke wie Feierlichkeiten usw. an Mitglieder vermietet werden. Die dafür zu erhebende Gebühr wird durch einen Beschluss der Mitglieder in der Jahreshauptversammlung festgelegt. Eine Fremdvermietung ist nur in besonderen Fällen zulässig. Dies bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

7.4          Für die Nutzung gelten analog die Grundlagen zur Einhaltung der Ordnung und Sicherheit. Vom Objektleiter ist stets eine gewissenhafte Übergabe und Nachkontrolle vorzunehmen.

7.5          Bei Verlusten bzw. Schäden am Inventar oder am Gebäude sind die Verursacher zur materiellen Verantwortung heranzuziehen. Als Grundlage sollte ein Feststellungsprotokoll an den Vorstand dienen.

 

8. Werkstattcontainer und Fäkaliengrube

8.1 Für die Ordnung, Wartung und sowie die Bestellung der Fäkalienabfuhr ist der Bootsplatzwart verantwortlich.

 

9. Schlussbestimmungen und Sanktionen

Die Ordnung tritt mit Wirkung vom 31.07.2011 in Kraft.

9.1          Vorherige Beschlüsse und Ordnungen verlieren ihre Gültigkeit

9.2          Verstöße gegen die Ordnung werden im Anhörungsverfahren geklärt. Sie können bei schuldhaften Verhalten zur teilweisen bzw. vollen materiellen Verantwortung, zur Ermahnung, zum Verweis, zu einem befristeten Angelverbot bzw. zum Ausschluss aus dem Verein führen.

10. Rechtsgrundlagen

Als gesetzliche Grundlagen gelten die Satzung des DAV Brandenburg, die Satzung des Vereins und die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).